Sie haben außerdem die Möglichkeit, einen Verdacht oder Hinweis auf einen Complianceverstoß über unser Hinweisgeberportal abzugeben und auf diesem Wege mit dem Compliance Management in Kontakt zu treten.
Hier arbeiten wir mit einem spezialisierten Dienstleister zusammen, der das Portal auf externen, zertifizierten Servern (in Deutschland) betreibt, sodass sich Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vertraulich und in nicht nachverfolgbarer Art und Weise an uns wenden können. Über unser Hinweisgeberportal sind vertrauliche Hinweise auch anonym möglich.
Sie können sich hierfür ein mit einem persönlichen Kennwort geschütztes Postfach einrichten und entscheiden, ob Sie dies anonym oder personalisiert gestalten möchten. So besteht die Möglichkeit eines geschützten Dialoges, für Rückfragen und weitere Informationen.
Zum Hinweisgeberportal
Hinweis abgegeben – aber richtig
Damit Ihr Hinweis an das Compliance Management angemessen bearbeitet und untersucht werden kann, ist es wichtig, dass der Hinweis so konkret wie möglich ist.
Sie können uns alle Verstöße melden, die
- von Beschäftigen der Bayerischen Versorgungskammer im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung bei der Bayerischen Versorgungskammer
- von Geschäftspartnerinnen und -partern der Bayerischen Versorgungskammer
begangen worden sind oder der Verdacht besteht.
Wir nehmen jeden Hinweis ernst und stellen durch ein systematisches Vorgehen die Bearbeitung jedes Hinweises sicher. Wir verpflichten uns, gutgläubige Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor möglichen Nachteilen zu schützen. Dies gilt allerdings nicht für bösgläubige Anschuldigungen, also Vorwürfe, die erkennbar falsch sind oder mit dem Ziel, jemandem zu Unrecht zu schaden, erhoben werden. Diese Art von Hinweisen verdienen keine Aufmerksamkeit und ihre Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber keinen Schutz. Im Gegenteil, eine solche Tat kann strafrechtlich verfolgt werden.
Was passiert nach Abgabe eines Hinweises
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber erhalten innerhalb von sieben Tagen über das Hinweisgeberportal eine Bestätigung über den Eingang Ihres Hinweises beim Compliance Management.
Das Compliance Management prüft in einem ersten Schritt, ob der Hinweis in den Anwendungsbereich fällt und nimmt anschließend eine Plausibilitätsprüfung vor und prüft die Stichhaltigkeit des Hinweises. In der Zeit hält das Compliance Management den Kontakt zur hinweisgebenden Person über das Hinweisgeberportal und erfragt ggf. weitere Informationen.
Erhärten sich dabei die Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht eines Complianceverstoßes, werden entsprechende Folgemaßnahmen ergriffen. Ihre Identität darf hierbei nur mit Ihrer Einwilligung an weitere interne oder externe Stellen weitergegeben werden, mit Ausnahme von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten. Sehen Sie dazu auch die Datenschutzhinweise zur Nutzung des Hinweisgeberportals.
Nach spätestens drei Monaten erhalten Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber eine Mitteilung zu den geplanten sowie bereits ergriffenen Folgemaßnahmen sowie den Gründen für diese.
Gesetzlicher Hinweisgeberschutz
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt die Vertraulichkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und räumt ihnen Rechte ein. Daher wird bei der Bearbeitung eines Hinweises höchste Vertraulichkeit und Fairness im Umgang mit hinweisgebenden Personen gewährleistet. Dies gilt auch für gegebenenfalls von einem Vorwurf betroffene Beteiligte.
Bitte beachten Sie!
Das Hinweisgeberportal ist kein Notfallsystem. In akuter Gefahrensituation wenden Sie sich bitte an die lokale Polizeibehörde.
Bitte beachten Sie, dass unser Hinweisgebersystem nicht für Beschwerden gedacht ist. Sollten Sie im Hinblick auf Ihre Versorgungsleistung, Mitgliedschaft oder Beitragsabrechnung unzufrieden sein, wenden Sie sich bitte an die Ansprechpersonen, die sich aus dem jeweiligen Schriftverkehr ergeben.