Glossar

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Interne Teilung

Im Falle einer Scheidung findet üblicherweise ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte statt. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Ausgleich zu vollziehen. Nach der Rechtslage bis 31.08.2009 wurden alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte getrennt für jeden Ehepartner bewertet und im Wege eines Einmalausgleichs, der in der Regel über die gesetzliche Rentenversicherung abgewickelt wurde, ausgeglichen. Mangels Vergleichbarkeit im Falle verschiedenartiger Versorgungsanrechte war dieses Verfahren zum Teil mit großen Schwierigkeiten verbunden. Nach dem seit 01.09.2009 geltenden Recht werden die von den Ehegatten in den unterschiedlichen Versorgungssystemen (gesetzliche, beamtenrechtliche, berufsständische, betriebliche, private Versorgung) erworbenen Anwartschaften nun zum Zeitpunkt der Scheidung einzeln innerhalb des jeweiligen Systems geteilt („Hin- und Her-Ausgleich“). Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten werden die ihm zustehenden Anwartschaften im betreffenden Versorgungssystem neu begründet. Er erhält auf diese Weise eine (anteilige) berufsständische Versorgung im berufsständischen Versorgungswerk – auch dann, wenn er mangels Berufsträgerschaft nicht mitgliedsfähig ist. => Siehe auch: Interne Teilung.