Glossar

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Beitragsbemessungsgrenze

Sozialversicherungsbeiträge – darunter auch der Beitrag zur Rentenversicherung – werden grundsätzlich nach dem individuellen Arbeitsentgelt bemessen. Es gibt jedoch bestimmte Grenzbeträge, die jährlich neu festgelegt werden und als Beitragsbemessungsgrenzen bezeichnet werden. Übersteigt das individuelle Arbeitsentgelt diese Beitragsbemessungsgrenze, wird der Beitrag maximal aus dem der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Arbeitsentgelt berechnet. Es gibt unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung einerseits und für die Kranken- und Pflegeversicherung andererseits. Während letztere im gesamten Bundesgebiet einheitlich gelten, wird im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung noch zwischen der Beitragsbemessungsgrenze West (neue Bundesländer) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost (alte Bundesländer) unterschieden. Bei den Beiträgen zur berufsständischen Versorgung handelt es sich nicht um Sozialversicherungsbeiträge im Sinne der Sozialgesetzbücher (SGB).