Glossar

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Satzung

Die Satzung eines Versorgungswerks regelt neben der Organisationsstruktur insbesondere das Mitgliedschafts- und Beitragsverhältnis sowie die Rechte im Leistungsfall wie Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Rechtsgrundlage der Satzung ist Art. 10 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG). Die Satzung und deren Änderungen werden vom Landesausschuss beschlossen und von der Rechts- und Versicherungsaufsicht, ggf. im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien der Staatsvertragsländer genehmigt.

Schuldscheindarlehen (SSD)

Schuldscheindarlehen sind neben Bankkredit und Anleihe eine weitere Form der (langfristigen) Fremdfinanzierung in größerem Umfang. Dabei wird einem Kreditnehmer, ohne dass dieser den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen muss, durch große Kapitalsammelstellen als Kreditgeber ein Darlehen gewährt, dessen Bestehen der Schuldner durch Ausstellen eines Schuldscheins bestätigt. Dabei ist der Schuldschein jedoch weder ein verbrieftes Darlehen, noch eine Schuldverschreibung oder sonst ein Wertpapier. Er dient ausschließlich als Urkunde zur Beweissicherung und ist daher im Unterschied zur Anleihe nicht börsenfähig. Statt eines Schuldscheins genügt häufig auch lediglich der Darlehensvertrag als Beweisurkunde.

Selbstverwaltung

Die Versorgungswerke der Bayerischen Versorgungskammer sind alle in Selbstverwaltung organisiert. Die Bayerische Versorgungskammer übernimmt lediglich die Geschäftsführung. Die Selbstverwaltungsgremien ermöglichen eine größtmögliche Transparenz und gewährleisten, dass die Interessen des Berufstands bedacht und umgesetzt werden.

Sicherheitsrücklage

Bilanzposten auf der Passivseite, in dem als Risikovorsorge Mittel angespart werden, um Verluste z. B. aus der Unterschreitung des Rechnungszinses auszugleichen. Die Sicherheitsrücklage und deren Zuführung ist in Art. 14 VersoG geregelt.

Single-Zuschlag

Der Singlezuschlag kann beantragt werden, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Ruhegeldbeginns nicht verheiratet oder verpartnert ist. Er soll einen Ausgleich für die nicht zu erreichende Hinterbliebenenversorgung geben. Die Altersrente erhöht sich dann um einen Zuschlag, der sich aus der Satzung ergibt. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht dann aber bei späterer Heirat oder Verpartnerung nicht mehr.

Solidarprinzip

Chancen-/Risikenausgleich über eine Solidargemeinschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht, z. B. ein Umlageverband zur Verstetigung der Versorgungslasten.

Solvency II

Eine Richtlinie der EU-Kommission für eine Reform des Versicherungsaufsichtsrechts in Europa. Es behandelt vor allem die Vorschriften für die Eigenmittelausstattung von Versicherungsunternehmen.

Sparanteil

Bei kapitalbildenden Versicherungssystemen wie der berufsständischen Versorgung setzt sich die spätere Rentenauszahlung in der Regel aus zwei Komponenten zusammen: einem Sparanteil und einem Ertragsanteil. Der Sparanteil kommt direkt durch die geleisteten Beitragszahlungen zustande, während der Ertragsanteil aus der Kapitalanlage, d. h. der Verzinsung, resultiert.

Spezialfonds

Investmentfonds, die im Gegensatz zu Publikumsfonds einem begrenzten Anlegerkreis (z. B. Institutionelle Anleger wie Versicherungsunternehmen, Pensionskassen) vorbehalten sind.

Spread

Als Spread (von engl. spread für Spanne) bezeichnet man in der Wirtschaft allgemein die Differenz zwischen zwei einheitsgleichen zu vergleichenden Größen. Im Wertpapierhandel z. B. handelt es sich um die Risikoprämie.

Startgutschrift

Zum 01.01.2002 wurde das bis dahin in der Zusatzversorgung geltende beamtenähnliche Gesamtversorgungssystem der bayerischen Gemeinden geschlossen und durch das sogenannte Punktemodell ersetzt. Für alle bis zum 31.12.2001 Versicherten wurde die Anwartschaft aus der bis dahin bestehenden Versicherung ermittelt und ins das neue System übertragen (Startgutschrift). Die Startgutschrift wurde für sogenannte rentennahe Versicherte (vor dem 02.01.1947 geboren) im Wesentlichen nach den Regelungen der ursprünglichen Gesamtversorgung ermittelt. Für alle anderen am 01.01.2002 Pflichtversicherten (rentenferne Versicherte) erfolgte die Berechnung der Startgutschrift analog den Regelungen aus dem Betriebsrentengesetz. Für Versicherte, die am 01.01.2001 nicht mehr in der Zusatzversorgung angemeldet waren (beitragsfrei Versicherte) wurde die Startgutschrift im Rahmen der bis dahin geltenden Versicherungsrente ermittelt.

Steuerbefreiung für berufsständische Versorgungseinrichtungen

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG und § 3 Nr. 11 GewStG sind berufsständische Pflichtversicherungseinrichtungen von der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht befreit, sofern die Satzung der Einrichtungen bestimmte Einzahlungshöchstgrenzen für die jährlichen Beitragszahlungen vorsieht. Es handelt sich um eine umfassende Steuerbefreiung, die nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche beschränkt ist. Zweck und zugleich Rechtfertigung der Steuerbefreiung ist es, die öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, den bei ihnen Pflichtversicherten eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Strategische Asset-Allokation

Systemumstellung (ZkdbG)

Das Gesamtversorgungssystem in der Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden, wonach die gesetzliche Rente durch die Versorgungsrente der Zusatzversorgung bis zu einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung aufgestockt wurde, wurde zum 31.12.2001 geschlossen. Die Gründe hierfür waren vielfältig (die künftige Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung war durch das planmäßige Absenken der gesetzlichen Rente (Altersvorsorgesetz) in Frage gestellt; höchstrichterliche Urteile stellten wesentliche Berechnungsschritte in Frage). Zum 01.01.2002 wurde das derzeit geltende Punktemodell eingeführt. Anstelle des durch Umlagen finanzierten Gesamtversorgungssystems sollte nunmehr ein kapitalgedecktes System treten. Während sich die (neuen) Leistungen rechnen, als würde das Mitglied (Arbeitgeber) Beiträge in eine Kapitaldeckung einzahlen, sehen jedoch die Tarifverträge keine Regelungen vor, wie die einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen diese Leistungen tatsächlich finanzieren (z. B. durch Pflichtbeiträge oder weiterhin durch Umlagen). Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden entschied sich für einen Weg in die Kapitaldeckung und erhebt seit 2003 neben der Umlage (zur Finanzierung der bereits laufenden Leistungen) einen Zusatzbeitrag (zum Aufbau eines Kapitalstocks).