Glossar

Q
X
Y

Absicherung

Strategie zum Schutz eines Portfolios oder von geplanten Investitionen
gegen nachteilige Preisänderungen. Auch Hedging genannt.

Absolute Return

Als Absolute Return bezeichnet man das Bestreben eines Fondsmanagers, jedes Jahr ein positives Ziel zu erwirtschaften. Die jährliche Erreichung eines Anlagezieles in Form einer Benchmark bzw. Indexes steht nicht im Vordergrund.

Aktuar

Speziell ausgebildeter Mathematiker, der mit mathematischen Methoden insbesondere im Versicherungs-, aber auch Kapitalanlagebereich arbeitet.

Aktuar, verantwortlicher

Von einer Versorgungseinrichtung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift bestellter Aktuar, der u. a. jährlich die dauerhafte Finanzierbarkeit der Verpflichtungen zu überprüfen hat. Zur Sicherstellung dieser Kontrollfunktion gelten nach dem Gesetz besondere Anforderungen, Rechte und Pflichten.

Alternative Investments

Nicht traditionelle Anlagen, die oft eine geringere Liquidität besitzen und das Ziel einer absoluten positiven Renditeentwicklung verfolgen, z. B. Hedgefonds, Rohstoff- und Währungsfonds, Private Equity.

Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, regelt die Versteuerung der Renten und die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen an die Rentenversicherungsträger neu. In einer Übergangsphase von mehreren Jahrzehnten werden mit In-Kraft-Treten des Gesetzes Zahlungen von Beiträgen Schritt für Schritt steuermindernd gestellt, während die späteren Rentenleistungen in Abhängigkeit vom Geburtsjahr bei Renteneinweisung zunehmend vollständig zu versteuern sind.

Altersgrenze

Die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersruhegeld. Handelt es sich um reguläres Altersruhegeld, d. h. weder um vorgezogenes noch um aufgeschobenes Altersruhegeld, spricht man auch vom Erreichen der Regelaltersgrenze. Neben der Regelaltersgrenze gibt es weitere Altersgrenzen. So ist beispielsweise ab Vollendung eines bestimmten Lebensjahres die Inanspruchnahme von vorgezogenem Altersruhegeld mit Abschlägen möglich. Ebenso gewähren einige Satzungen berufsständischer Versorgungswerke die Möglichkeit, den Beginn der Ruhegeldzahlung bis zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze aufzuschieben. Ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die Regelaltersgrenze zuletzt in nahezu allen Versorgungsanstalten angehoben. Art und Umfang der Anhebung sowie die Berücksichtigung von Übergangsregelungen sind der jeweiligen Satzung zu entnehmen.

Altersrentner

Ruhegeldempfänger, der Versorgungsleistungen wegen Alters bezieht.

Altersruhegeld

= Ruhegeld; Rente; Altersrente. Regelaltersruhegeld: Das Altersruhegeld wird mit Vollendung der Regelaltersgrenze (=Renteneintrittsalter) monatlich und lebenslang gezahlt; gleiches gilt für das vorgezogene Altersruhegeld mit Abschlägen.

Anfangsbestand

Als Anfangsbestand werden bei den bayerischen berufsständischen Versorgungswerken die Personen bezeichnet, die zum Zeitpunkt der Gründung des Versorgungswerks oder zum Zeitpunkt der späteren Einbeziehung ihres Berufsstandes in ein bestehendes Versorgungswerk bereits Mitglied ihrer Berufskammer waren. Für den Anfangsbestand enthalten die Satzungen Sonderbestimmungen.

Anlageverordnung

Die Anlageverordnung ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Basis des Versicherungsaufsichtsgesetztes, die die Anlage des gebundenen Vermögens bei Versicherungsunternehmen und Versorgungswerken regelt. Enthalten sind insbesondere Regelungen zu Anlageformen sowie zur größenmäßigen Verteilung dieser Anlagen (Mischung und Streuung).

Anstaltslast

Anstaltslast bezeichnet die auf Gesetz und/oder Satzung beruhende Verantwortung eines öffentlichen Trägers für seine rechtlich selbständigen öffentlichen Organisationsformen. Das öffentlich-rechtliche Rechtsinstitut stellt die Verpflichtung des Trägers dar, seine Anstalt mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten und so für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Die Anstaltslast bildet zusammen mit der sogenannten Gewährträgerhaftung das nach öffentlichem Verwaltungsorganisationsrecht typische Haftungssystem für öffentliche Unternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts. Beide Rechtsinstitute finden Anwendung im Bereich der bundes- oder landesunmittelbaren bzw. kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts. Im Bankensektor (bundesunmittelbare Kreditinstitute, Landesbanken) wurde die Anstaltslast aufgrund drohender Wettbewerbsverzerrung umgestaltet. Die Gewährträgerhaftung wurde in diesem Bereich abgeschafft. Im Bereich der berufsständischen Versorgung finden die Rechtsinstitute Anstaltslast und Gewährträgerhaftung keine Anwendung. Berufsständische Versorgungswerke sind Träger eigener Rechte und eigener Pflichten, eigenen Eigentums und eigener Verbindlichkeiten. Das Vermögen der Versorgungsanstalten ist Vermögen der Anstalten, also - wirtschaftlich betrachtet - Vermögen der Mitglieder. Der Staat hat kein Zugriffsrecht auf etwaige Überschüsse, haftet aber umgekehrt auch nicht für etwaige Verluste.

Anwartschaft

Mitglieder erwerben bereits mit der ersten Beitragszahlung eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen beim Versorgungswerk. Sobald die weiteren Voraussetzungen des Leistungsfalles erfüllt sind (Altersgrenze für den Bezug von Altersruhegeld; Berufsunfähigkeit), erhalten die Mitglieder die satzungsmäßigen Leistungen des Versorgungswerks. Eine Wartezeit muss im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt werden.

Anwartschaft, aufrechterhaltene

Sofern Mitglieder vor dem Leistungsfall (Altersrenten; Berufsunfähigkeitsrente) aus dem berufsständischen Versorgungswerk ausscheiden, bleibt die bis dahin erworbene Anwartschaft erhalten und ermöglicht weiterhin den Leistungsbezug, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Dieser Anspruch aus aufrechterhaltener Anwartschaft ist nicht kapitalisierbar. In einigen Fällen können geleistete Beiträge ggf. auf ein neu zuständiges Versorgungswerk mitgenommen werden.

Anwartschaftsdeckungsverfahren

Im Gegensatz zum reinen Umlageverfahren werden im Anwartschaftsdeckungsverfahren die Leistungen durch angespartes Kapital abgedeckt: Der Barwert aller vorhandenen Leistungsverpflichtungen wird durch Vermögen abgedeckt. Das erforderliche Kapital für die späteren Rentenleistungen wird bereits während der Anwartschaftszeit durch Beiträge und Zinsen angesammelt. So wird für die Ansprüche aller Mitglieder eine Rückstellung gebildet, aus der die Leistungen schließlich erbracht werden.

Anwartschaftsmitteilung

Das Versorgungswerk informiert seine Mitglieder zu Beginn eines Jahres über den aktuell erreichten Stand ihrer Anwartschaft auf Altersruhegeld und die Höhe der Dynamisierungen.

Anwartschaftsverband

In einem Anwartschaftsverband werden diejenigen Anwartschaften zusammengefasst, die durch Einzahlungen in einem gewissen Zeitraum erworben wurden. Die Anwartschaftsverbände werden mit unterschiedlich hohem Rechnungszins behandelt.

Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV)

Die ABV ist der Dachverband der berufsständischen Versorgungswerke. Sie vertritt auf politischer Ebene deren Interessen und fördert den Informationsaustausch und die Abstimmung der Versorgungswerke untereinander. Ihr gehören derzeit 89 auf Landesrecht beruhende öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen („Versorgungswerke“) an.

Asset

Kapitalanlage: einzelne Kapitalanlage-Art, Anlageklasse.

Asset Manager

Vermögensverwalter, die ein Anlagenportfolio nach Risiko- und Ertragsgesichtspunkten steuern.

Asset-Allokation

Aufteilung des Vermögens auf einzelne Asset-Klassen (d. h. Vermögensanlagearten wie z. B. verzinsliche Wertpapiere, Aktien, aktienähnliche Produkte, Derivate, Währungen, Rohstoffe etc.). Die Asset Allokation hat zum Ziel, die Rendite eines Portfolios zu optimieren und die Risiken zu minimieren.

Asset-Liability-Management (ALM)

Simultane Steuerung und Analyse der Aktiv- und Passivseite.

Aufsicht

Die Versorgungswerke der Bayerischen Versorgungskammer unterstehen der Rechts- und Versicherungsaufsicht. Die Geschäftstätigkeit des jeweiligen Versorgungswerks wird durch die Aufsichtsbehörde überwacht. Änderungen der Satzung werden von ihr geprüft und genehmigt. Dabei trägt die Rechtsaufsicht dafür Sorge, dass die rechtlichen Grenzen des Handelns nicht überschritten werden, während die Versicherungsaufsicht im Wesentlichen kontrolliert, ob die eingegangenen Versorgungszusagen dauerhaft sichergestellt sind. Einer Kontrolle, wie sie ihre gesetzlichen Aufgaben konkret erfüllen (sogenannte Fachaufsicht), unterliegen die Versorgungswerke dagegen nicht. Hier können sie im Rahmen der Selbstverwaltung frei gestalten und entscheiden.